Testpflicht für Kommunalpolitiker
Unmittelbar nach Inkrafttreten des Bundes-Lockdowns am 24. April hat das Landratsamt Berchtesgadener Land am Montag, den 26. April, die Mitglieder der Gremien des Kreistages über eine Testpflicht auf Coronaviren informiert. Die Entscheidung des Landratsamtes stützt sich nach Auskunft der Pressestelle auf eine Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren für Sport und Integration. Damit sei durch das Hausrecht und das Recht zur Ausübung der Sitzungsordnung die Verpflichtung zum Testen für alle Teilnehmer der Ausschusssitzungen des Landkreises gegeben.
Die Kommunalpolitiker müssen nun ebenso wie die Vertreter der Presse und Besucher eine vollständige Impfung oder einen Test nachweisen, um ihren kommunalpolitischen und gesellschaftlichen Pflichten nachgehen zu können. Wörtlich heißt es in der Einladung zur Sitzung: „Eine Testung ist für jede/n Teilnehmer/in (Kreisräte/in, Vertreter der Presse, Zuhörer, Verwaltung) verpflichtend. Von der Testpflicht ausgenommen sind Personen, die bereits die zweite Impfung vor mindestens 14 Tagen bekommen haben. Ein entsprechender Nachweis ist bereit zu halten.“
Bürgerbegehren und Bürgerentscheide
Erst 1995 wurde im Wege der direkten Demokratie das Recht auf kommunale Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in die Bayerische Verfassung aufgenommen. So besteht auch für den Landkreis Berchtesgadener Land eine eigene Satzung für Bürgerbegehren (BBG) und den daraus resultierenden Bürgerentscheiden. Die letzte Änderung erfolgte im Jahr 2013 und muss jetzt, vor allem durch die neue Corona bedingte Situation, erneut angepasst werden. Aber auch ganz allgemein habe der Gesetzgeber zwischenzeitlich Vorschriften geändert und der Landkreis und die Gemeinden hätten ihre eigenen Erfahrungen sammeln können.
Der Kreisausschuss stimmte darum über 65 von der Verwaltung vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen ab. Letztlich gehe es auch um „Gründe der Rechtssicherheit und um die Erfüllung gewisser demokratischer Mindeststandards“, hieß es in der Begründung. Neueste und wohl wichtigste Änderung ist, dass die Abstimmung ausschließlich mit Briefwahl erfolgen kann. Dafür müssen „alle Stimmberechtigten spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung von Amts wegen Abstimmungsscheine und Briefabstimmungsunterlagen erhalten.“
Neu aufgenommen in die Satzung wurde ein Passus zur Rücknahme des Bürgerbegehrens, wenn „sich die Abstimmungsfrage sachlich vollständig erledigt hat.“ Gedacht wurde jetzt auch an Menschen mit Behinderung, die etwa des Lesens unkundig sind. Hier ist eine Unterstützung, „beschränkt auf technische Hilfe“, durch eine andere Person möglich. Ausdrücklich wird eine missbräuchliche Einflussnahme zur Änderung einer selbstbestimmten Willensbildung dabei ausgeschlossen und in Paragraph 16 darauf hingewiesen, dass selbst der Versuch dazu strafbar ist.
Mehrkosten von 4000 Euro für die BBG entstünden künftig bei „Erfrischungsgelder für die Abstimmungsvorstände und Briefabstimmungsvorstände“ mit insgesamt 14.000 Euro. Die Gesamtkosten für einen Landkreis-Bürgerentscheid werden mit rund 77.000 Euro angegeben, wie etwa der Bürgerentscheid für eine Olympiabewerbung aus dem Jahr 2013 gezeigt habe. Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag einstimmig die Änderung der Satzung anzunehmen.
Amtshilfevereinbarung
zwischen Landkreis und Gemeinden
Mit der Anpassung der Landkreissatzung für Bürgerbegehren (siehe gesonderter Bericht) soll auch die Amtshilfevereinbarung durch einen Vertrag zwischen dem Landkreis und den Kommunen geregelt werden. In diesem Zuge sollen „kleinere redaktionelle Anpassungen“ erfolgen und Erfahrungswerte einfließen. Der Kreisausschuss empfiehlt in seiner jüngsten Sitzung dem Kreistag einstimmig den vorgelegten Entwurf der Verwaltung anzunehmen. Der Vertragsentwurf werde dann den Gemeinden unterbreitet und bei Annahme würde mit den 15 Kommunen jeweils Einzelverträge unterzeichnet werden. Die Amtshilfevereinbarung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheide umfasst die Überprüfung von Unterschriftenlisten zur Abklärung von Antragsberechtigungen der Unterzeichner. Der Landkreis erstattet die Kosten dafür mit 60 Cent je geprüfter Person. Näher geregelt wird darüber hinaus die konkrete Durchführung eines Bürgerentscheides. Die Kosten für die Prüfung der Unterschriftenlisten sollen, je nach Zahl der geleisteten Unterschriften, um bis zu 66 Prozent erhöht werden. Angesetzt sind 2.800 bis 5.000 Euro.
Zuschuss für die Philharmoniker
Im März 2021 stellten die Bad Reichenhaller Philharmoniker den Landkreis um einen Zuschuss-Antrag von 100.000 Euro an den Landkreis. Sie begründeten die Mehrkosten von 10.000 Euro im Vergleich zum Vorjahr mit der Anpassung an Tarifverträge. Allerdings weise der Wirtschaftsplan bei voller Förderung einen Jahresüberschuss von 5.083 Euro aus. Die Verwaltung des Landkreises sieht darum eine Förderung von 95.000 Euro als ausreichend an. Der Kreisausschuss folgte der Empfehlung und stimmt einstimmig zu. Landrat Bernhard Kern will es als Zeichen der Wertschätzung von Kultur verstanden wissen. Dem schloss sich der Oberbürgermeister von Bad Reichenhall, Dr. Christoph Lung, an. „Auch die Stadt Bad Reichenhall unterstützt die Philharmonie erheblich“, bekräftigte er.
Weniger Kosten
für Eltern in der Tagespflege
Mit monatlichen Zahlungen von 140 Euro für die Kindertagespflege wurden Eltern auch während der Corona-Pandemie belastet, obwohl ein staatliches Betretungsverbot in der Versorgung von Kindern bestand, ausgenommen einer Notbetreuung, die aber nicht alle Kinder nutzen konnten. Der Freistaat Bayern hat nun eine Richtlinie erlassen, um „Eltern nicht mit einer Zahlung zu belasten und den Trägern eine Kompensation zu bieten.“ Für die Monate Januar bis Mai 2021 sollen darum keine Beiträge erhoben oder diese bis zum 31. September 2021 wieder erstattet werden. Eingeschränkt wird die Erstattung allerdings, wenn die Notbetreuung monatlich an sechs Tagen und mehr in Anspruch genommen und von den Trägern keine weiteren Kosten- oder Elternbeiträge erhoben wurden. Dieser an sich logische Vorgang, nämlich keine Kosten zu erheben wenn keine Betreuung stattfindet, ist auf dem Verwaltungsweg aber nicht einfach. Die Leistungen des Landkreises für die Kindertagespflege konnten nämlich nicht eingestellt werden. Sie wurden im ursprünglichen Leistungsumfang fortgeführt, um die Möglichkeit einer Notbetreuung aufrecht zu erhalten. Es bestand also Handlungsbedarf. Der Kreistag empfiehlt dem Kreistag darum „abweichend von der Satzung der Kindertagespflege auf eine Kostenbeitragsforderung zur Entlastung für Eltern in der Tagespflege für die Monate Januar bis März 2021 sowie unter Voraussetzung der Richtlinie auch für die Monate April und Mai 2021 abzusehen.“ Darüber hinaus soll die Verwaltung beauftragt werden, die staatliche Förderung des Freistaates Bayern zu beantragen.